Winterreifenverordnung
Mit der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2005 (BGBL I, 3716) wurde zum 1. Mai 2006 die Pflicht zur Anpassung der Kraftfahrzeugausrüstung an die Wetterverhältnisse konkretisiert.
Nach der neuen Winterreifenverordnung (§2 Abs. 3a StVO) sind alle Kraftfahrzeuge den Winterverhältnissen anzupassen. Dabei hebt der Verordnungsgeber besonders die geeignete Bereifung hervor. Mit dieser Verhaltensvorschrift geht jedoch keine generelle Winterreifenpflicht einher.
Wer auf schnee- oder eisbedeckten öffentlichen Straßen fährt, muss Winter- oder Ganzjahresreifen montiert haben; diese Reifen sind durch die Aufschrift M+S bzw. das Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet.
Kraftfahrzeuge mit Sommerreifen dürfen bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mehr fahren. Dies gilt nicht nur für den Fahrtantritt, sondern auch für die Weiterfahrt bei plötzlicher Änderung der Straßenverhältnisse.
Wer mit Sommerreifen auf schnee- oder eisbedeckten Straßen fährt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 20,- Euro. Führt dieser Verkehrsverstoß ferner zu einer Behinderung des Straßen-verkehrs, wird dies mit einem Bußgeld von 40,- Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet.
Die Verwendung von Schneeketten oder Anfahrhilfen auf Sommerreifen stellt keine „geeignete Bereifung“ dar. Auch die Mischung von Sommer- und Winterreifen genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 3a der StVO für den Winterbetrieb eines Kraftfahrzeuges. Diese Neuregelung umfasst Kraftfahrzeuge jeder Art, nicht dagegen Anhänger.
Darüber hinaus können Unfälle mit nicht ordnungsgemäßer Bereifung, im individuellen Einzelfall, zu versicherungsrechtlichen Problemen führen. Daher ist in jedem Fall zu empfehlen, in den Wintermonaten auf die richtige Bereifung „umzurüsten“.
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